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#003 Verbraucherschutzverbände dürfen klagen.

DAS EUGH HAT ENTSCHIEDEN – VERBRAUCHERSCHUTZVERBÄNDE KÖNNEN DATENSCHUTZVERSTÖSSE ABMAHNEN.

Was sind Verbraucherschutzverbände?

Verbraucherschutzverbände sind Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Deren satzungsmäßige Ziele liegen im öffentlichen Interesse. Sie können im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig werden. (nach DSGVO und UKlaG)
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Vzbv) ist beispielsweise ein Verbraucherschutzverband.

Weitere Infos zur Entscheidung.

Was hat der Verbraucherschutzverband beanstandet?

Der Rechtsstreit (Unterlassungsklage) drehte sich um Datenverarbeitungsvorgänge auf der Plattform Facebook (Meta Platforms Ireland). Dort werden unter anderem kostenlose Spiele angeboten, in denen Namen von Nutzern und weitere Informationen veröffentlichen werden. Die Nutzer werden über Details der Datenverarbeitung nicht informiert. Der Vzbv hielt diese Datenverarbeitung für unzulässig und klagte gegen diese Bestimmungen. Der Vzbv war in erster und zweiter Instanz siegreich. Im Rahmen des Revisionsverfahrens beim BGH legte dieser dem EuGH den Fall zur Vorabentscheidung vor.

Was wollte der BGH vom EuGH wissen?

Dürfen Verbraucherschutzverbände entgegen der Regelungen in Art. 80 Abs. 1 und 2, 84 DSGVO Datenschutzverstöße aus eigenem Recht und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den „Verletzer“ vor den Zivilgerichten geltend machen?

Wie hat der EuGH entschieden?

Verbraucherschutzverbände können gegen Datenschutzverletzungen Verbandsklagen erheben. Dies hat der EuGH auf ein Vorabentscheidungsgesuch des BGH entschieden (Urt. v. 28.04.2022, Rechtssache C-3-19/20). Demnach dürfen entgegen der Regelungen in Art. 80 Abs. 1 und 2, 84 DSGVO Datenschutzverstöße aus eigenem Recht und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den „Verletzer“ vor den Zivilgerichten geltend machen.
Der EuGH argumentiert mit dem Ziel der DSGVO, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

Warum kann diese Entscheidung für Sie wichtig sein?

Mit den Verbraucherschutzverbänden betritt ein neuer „Spieler“ das Feld; das Datenschutzrecht. Bislang gingen unsere Aufsichtsbehörden und vor allem die Gerichte davon aus, dass Verbraucherschutzverbände nur im Auftrag einer konkret betroffenen Person handeln dürfen. Dies setzte die müßige Suche nach einer betroffenen Person voraus. Aus eigenem Antrieb konnten und durften die Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße nicht verfolgen. In der Regel kamen die „Scharmützel“ daher von konkret betroffenen Personen, Mitbewerbern oder Aufsichtsbehörden.
Nunmehr können auch Sie ins Visier von Verbraucherschutzverbänden gelangen, die mit erheblichen finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet sind.

Was sollten Sie jetzt tun?

Sie sollten sich intensiv mit dem Thema Datenschutz beschäftigen und auf dem ‚stand der Dinge bleiben. Sie sollten die Regelungen der DSGVO einhalten und schnell Ihre Hausaufgaben erledigen.

Was kann passieren?

Es können datenschutzrechtliche Abmahnungen und Konsequenzen auf Sie zukommen, die Ihren Geschäftsbetrieb massiv stören und Ihre Finanzlage belasten könnten.

UND WAS MACHEN WIR DABEI?

Wir beraten Sie umfangreich zum Thema Datenschutz und sorgen dafür, dass Ihre Hausaufgaben erledigt sind.

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