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#015 Auskunft muss „unverzüglich“ erfolgen

Auskunftsrecht

Arbeitsgericht Duisburg: Auskunft muss „unverzüglich“ erfolgen

Spannendes Update aus der Rechtswelt: Das Arbeitsgericht Duisburg hat am 3. November 2023 in einem Urteil (Aktenzeichen 5 Ca 877/23) entschieden, dass ein Verzögern bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens teuer werden kann. In dem Fall ging es um eine verspätete Reaktion auf ein Auskunftsersuchen nach der DSGVO. Das Gericht verhängte eine Entschädigung von 750 Euro gegen den Verantwortlichen.

 

Was war passiert?

Der Verantwortliche hat das Auskunftsersuchen erst nach 19 Tagen beantwortet. Das klingt erstmal nicht so dramatisch, aber laut Art. 15 DSGVO ist eine „unverzügliche“ Antwort gefordert. Das bedeutet, dass man nicht einfach die maximale Frist von einem Monat ausreizen darf. Das gilt besonders, wenn es keine komplizierten Umstände gibt, die eine längere Bearbeitungsdauer rechtfertigen. Im konkreten Fall war eine Bearbeitungsdauer von mehr als einer Woche nicht gerechtfertigt, da es nur um eine einfache Suche nach Daten ging.

Das Gericht sieht den immateriellen Schaden darin, dass der Betroffene temporär die Kontrolle über seine Daten verloren hat. Er wusste nicht, was mit seinen personenbezogenen Daten passiert, und konnte nicht prüfen, ob und wie diese verarbeitet wurden.

 

Was bedeutet das für uns?

Es unterstreicht, wie wichtig es ist, Anfragen nach der DSGVO schnell und effizient zu bearbeiten. Unsere Organisationsstruktur muss so gestaltet sein, dass wir diese Anfragen rechtzeitig beantworten können. Es geht hier nicht nur um Bußgelder, sondern auch darum, das Vertrauen der Menschen in den Schutz ihrer Daten zu stärken.

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